bei V-max. Aufheben = ABE weg ??

  • Ja das stimmt, die Betriebserlaubnis erlischt......... aber wo kein Kläger da kein Richter........ :!:
    Bei mir steht auch nicht 4000ccm im Schein, und die Leistung schon garnicht :rolleyes:
    Merkt auch normalerweise keiner :depp:
    Aber Eintragen ist aufjedenfall ratsam!!!!


    Wenn sich die Steuer und evtl. die Vers. nicht erhöhen würde, hätte ichs schon gemacht......... aber ich schenk dem Staat keinen Euro den ich nicht muss!!!!!!! :fuck:

  • Ich hatte mal überlegt meinen zu chippen, die paar Ps mehr waren der Versicherung egal, aber nicht die dadurch steigende Höchstgeschwindigkeit...
    Das die ABE erlischt kann ich mir aber nicht vorstellen, ruf einfach mal beim "Freundlichen" an. Das 250'er Limit war, soweit ich das erinnere, eine "freiwillige" Absprache der Autohersteller. Der M ist von seitens BMW auf mehr ausgelegt, damit sollte es keine Probs geben.


    Grüße, Walo

  • Strenggenommen erlischt natürlich die ABE wenn die geänderte Höchstgeschwindigkeit nicht eingetragen wird. Allerdings sollte eine Umgehung des Limiters beim 5 Gang noch innerhalb der Toleranz liegen, 250 vs 26x km/h. Zum anderen ist (beim 3.8er) das Aushängen eines Gaszugs ja keine bauliche Veränderung die eintragungspflichtig wäre - das Ergebnis ist zwar prinzipiell eintragungspflichtig, aber wie soll das nachgeprüft werden? Bei Chiptuning sieht es natürlich anders aus!


    Auf jeden Fall sollte man aber darauf achten, daß das Auto auch entsprechend ausgerüstet ist, sodaß die höhere vmax zumindest eintragungsfähig wäre. Das gilt vor allem für die Bereifung und da speziell für den touring: Dunlop zB gibt auf dem touring mit 1300kg HA Last für den SP9000 (in 245/40-18) nur 265km/h frei - wenn man davon ausgeht, daß ein 6Gang touring wenigstens 270-275 schafft kann man diesen Reifen also schonmal ersetzen! Bei der 18" Bereifung ist mir nur von Michelin bekannt, daß sie den Reifen über den vollen Loadindex bis 307km/h freigeben.


    Deshalb bei vmax-Aufhebungen unabhängig von der TÜV-Eintragung immer darauf achten, daß die Veränderung im ganzen eintragungsfähig sein sollte!


    Konstantin

  • Also erstmal für alle zum Mitschreiben, das Ding was erlischt heisst BE (Betriebserlaubnis) nicht ABE.
    §19 STVZO


    Ob Gefährdung oder nicht, darüber muss dann wohl ein anderer entscheiden.

  • Hab gehört, wenn man sich ein Auto zulegen will, das nicht aberiegelt ist, muss man eine bestimmte Rennlizenz vorweisen können.


    Das war im Zusammenhang mit dem neuen M3 CSL; da verlangt BMW diesen Wisch beim Kauf, sonst wird er gedrosselt; aber wenn man einen Gebrauchten kauft + selber macht ist´s ja egal...

    • Ist beim v-max entregeln ohne Modul, Chip o. ä. die BE weg
    • Würd ich das speziell beim M5 6-Gang lassen, denn der schafft wesentlich mehr als 257 km/h
    • Oben genanntes fällt im Falle des Falles einem Gutachter auf (nicht jedoch beim 5 Gang, ob es 257 oder 267 sind, kratzt keine Sau)
    • Dunflop SP9000 ist ein Scheissreifen auf jedem 5er und 3er und damit erübrigt sich imho eine SI und LI Diskussion ;)


    Gruss,


    Martin

  • Zitat von Kons

    Auf jeden Fall sollte man aber darauf achten, daß das Auto auch entsprechend ausgerüstet ist, sodaß die höhere vmax zumindest eintragungsfähig wäre. Das gilt vor allem für die Bereifung und da speziell für den touring: Dunlop zB gibt auf dem touring mit 1300kg HA Last für den SP9000 (in 245/40-18) nur 265km/h frei - wenn man davon ausgeht, daß ein 6Gang touring wenigstens 270-275 schafft kann man diesen Reifen also schonmal ersetzen! Bei der 18" Bereifung ist mir nur von Michelin bekannt, daß sie den Reifen über den vollen Loadindex bis 307km/h freigeben.


    wobei das ja eigentlich auch schon wieder lalla is...


    weil: wer fährt noch 270-275, wenn er den karren VOLL beladen hat? und wenn der nicht voll beladen ist, dann is auch die tatsächliche hinterachslast nicht so hoch, als dass man da bei der geschwindigkeit abschläge machen müsste...


    aber typisch deutsch (fast wie GEZ): sie KÖNNTEN ja 270 fahren mit dem vollen karren (wers glaubt :) darum MÜSSEN sie... blaaa schwall. soviel zur selbstverantwortlichkeit der mündigen bürger.


    gruß


    ingo

  • Zitat von M@rkus

    Das mit der Rennlizenz stimmt schon, allerdings kenn ich das auch nur vom CSL...


    imho aber wohl auch eher ein marketing-gag, oder?


    ingo

  • Folgender § aus der StVZO ist da doch auch mal wieder ganz interessant:


    Zitat

    § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors


    (1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.


    Das heißt doch auf deutsch, daß da jemand sehr nachlässig war beim 3.8er M5: Es ist für einem TÜV Prüfer nicht leicht erkennbar, ob die Abregelung außer Kraft gesetzt wurde. Es ist auch für den Halter nicht unbedingt ersichtlich ob die Abregelung korrekt funktioniert - spätestens dann nicht, wenn zB der Limitergaszug völlig fehlt.


    Konstantin

  • Ihr seit ja gut drauf und 'keiner hat Angst vor dem TUEV' ? :?: :!:
    was aber, wenn :?: was sagt denn Euer Versicherer zu einem Fahrzeug
    bei dem die BE (ABE) erloschen ist ??
    -
    ausserdem, BE oder nicht BE, schon bei Geschwindigkeiten ueber 160 km/h
    wird bei einem Unfall -automatisch- davon ausgegangen das der Fahrer
    fuer den Unfall -mitverantwortlich- ist, unabhängig von den uebrigen Umständen :depp:
    -
    ich will Euch ja nicht den Spass verderben auf der -BAB- aber so ist das eben nun mal :rolleyes:
    und 'ich hab's nicht gewusst' hilft da eben auch nicht -
    Mad 1980 ist ja gut drauf mit den Paragraphen, aber hier hilft vermutlich kein
    Paragraph, da es sich um einen wegleitenden Gerichtsbeschluss handelt -
    SORRY GUYS :!:

  • Zitat von m5tourreg

    Ihr seit ja gut drauf und 'keiner hat Angst vor dem TUEV' ? :?: :!:
    was aber, wenn :?: was sagt denn Euer Versicherer zu einem Fahrzeug
    bei dem die BE (ABE) erloschen ist ??


    Hmm, der Versicherer?? Der behauptet dann im Schadensfalle erstmal, daß er nicht zahlungspflichtig ist, weil die BE erlöschen wäre. Er ist allerdings in jedem Falle zahlungspflichtig, solange nicht die Veränderung am Fahrzeug für den Schadensfall mitverantwortlich war. Will sagen: wenn ich bei 30km/h einen Unfall baue, kann der Versicherer nicht sagen: nö ich zahl nicht, weil Dein Auto schneller als 250 fahren kann. Selbiges gilt auch für andere Umbauten: solange nicht eine "nicht eintragungsfähige Veränderung" vorliegt, kann sich der Versicherer idR nicht rausreden.


    Zitat

    ich will Euch ja nicht den Spass verderben auf der -BAB- aber so ist das eben nun mal :rolleyes:
    ....aber hier hilft vermutlich kein
    Paragraph, da es sich um einen wegleitenden Gerichtsbeschluss handelt -
    SORRY GUYS :!:


    Nicht wegleitender Gerichtsbeschluß: fehlgeleiteter Gerichtsbeschluß!! Wenn der Unfall auch bei Nichtüberschreitung der Richtgeschwindigkeit (130km/h) unvermeidbar gewesen wäre darf der Gegner idR 100% übernehmen....
    Man könnte diese Regelung auch einfach ganz anders umschreiben: Es ist auf der Autobahn nicht nötig sich beim Spurwechsel zu vergewissern, daß von hinten keiner kommt! Wenn da nämlich einer kommt ist er schneller als 130 und somit selbst schuld (oder teilschuld)! Auch träumen und pennen am Steuer ist erlaubt. Sollte doch einer die Frechheit besitzen und den Träumer überraschenderweise aufschrecken, wodurch dieser die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert ist natürlich der Aufwecker schuld - wo kommen wir denn hin, wenn man nichtmal mehr auf der Autobahn seine wohlverdiente Ruhe haben kann..... Sollte die Situation dann evtl doch etwas strittig sein, gibt es unter Garantie noch 20 andere frisch aufgeweckte Träumer, die bezeugen können, daß der Aufwecker durch seine rücksichtslose Raserei schon mehrmals negativ und gefährdend aufgefallen ist.


    Also lassen wir in Zukunft alle das Schnellfahren, und den entsprechenden Personen dadurch ihren wohlverdienten Schlaf. Vielleicht hatten sie ja auch einen schweren Tag, müssen während dem Autofahren mit ihrer Frau streiten, sms schreiben, fallengelassene Zigaretten aufheben, Zeitung lesen oder vielleicht wollen sie ja auch die Landschaft oder einen Unfall auf der Gegenfahrbahn anschauen!


    Konstantin:fuck:

  • Zitat von m5tourreg


    Mad 1980 ist ja gut drauf mit den Paragraphen, aber hier hilft vermutlich kein
    Paragraph, da es sich um einen wegleitenden Gerichtsbeschluss handelt -


    Tja, Paragraphen hin oder her, dass was Du meinst nennt sich Gefährdungshaftung und rührt daher, dass Du sobald Du mit dem Fahrzeug z.B. bei 30km/h mehr als Richtgeschwindigkeit unterwegs bist eine höhere Gefahr darstellst, als Du es bei Richtgeschwindigkeit wärest.


    Kann der Beklagte glaubhaft darlegen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit die der Richtgeschwindigkeit entspricht passiert wäre, dann trifft ihn hier keine erhöhte Haftung.


    Bloss beweis das mal...


    Das Ganze hat aber mit dem von mir zitierten Paragraphen nichts zu tun!


    Die BE erlischt (in diesem Falle) nur, wenn Du Änderungen vornimmst, die zu einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern führen könnte und das wäre wohl im Falle eines Falles vom Richter zu klären, nämlich genau in dem Fall, in dem die Versicherung versucht den Haftpflichtschaden den Du verursacht hast von Dir wiederzuholen, weil Du bei 280 statt 250 in nen LKW brummst.


    Das Ganze ist eh ein hypotetischer Fall, wer überlebt schon einen Aufprall mit > 250km/h?


    Fazit:
    Ob das Aushängen vom Limiter jetzt eine Gefährdung nach §19 Abs. 2 STVZO ist, muss im Einzellfall überprüft werden, aber wenn ich meine Meinung abgeben soll, dann würd ich es nicht drauf ankommen lassen wollen.

  • Zitat von Kons

    Hmm, der Versicherer?? Der behauptet dann im Schadensfalle erstmal, daß er nicht zahlungspflichtig ist, weil die BE erlöschen wäre. Er ist allerdings in jedem Falle zahlungspflichtig, solange nicht die Veränderung am Fahrzeug für den Schadensfall mitverantwortlich war. Will sagen: wenn ich bei 30km/h einen Unfall baue, kann der Versicherer nicht sagen: nö ich zahl nicht, weil Dein Auto schneller als 250 fahren kann. Selbiges gilt auch für andere Umbauten: solange nicht eine "nicht eintragungsfähige Veränderung" vorliegt, kann sich der Versicherer idR nicht rausreden.


    Gesetzt den Fall das in einem Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass die Vmax-Aufhebung eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, dann wäre auch die BE erloschen und Du hättest ein Fahrzeug ohne gültige BE bewegt, was wiederum bedeutet keinen Versicherungsschutz.


    Der Fall ist natürlich rein hypotetisch.

  • Zitat von Mad1980

    Gesetzt den Fall das in einem Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass die Vmax-Aufhebung eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, dann wäre auch die BE erloschen und Du hättest ein Fahrzeug ohne gültige BE bewegt, was wiederum bedeutet keinen Versicherungsschutz.


    Ich schrob ja auch: "keine nicht eintragungsfähigen Veränderungen"


    Konstantin

  • Kann der Beklagte glaubhaft darlegen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit die der Richtgeschwindigkeit entspricht passiert wäre, dann trifft ihn hier keine erhöhte Haftung.
    Bloss beweis das mal...


    Fazit:
    ......................... eine Gefährdung nach §19 Abs. 2 STVZO ist, muss im Einzellfall überprüft werden, aber wenn ich meine Meinung abgeben soll, dann würd ich es nicht drauf ankommen lassen wollen.[/QUOTE]
    -
    Das die zitierten Paragrapen nicht ............. IST KLAR ! :!:
    -
    Ansonsten war's ungefähr was ich meinte was man wissen sollte,
    richtig 'Kons', wenn's schlimm kommt wird man fure die Dumheit eines anderen
    bestraft UND DAS SCHLIMMSTE DABEI DER M5 IST BREIT (oder ganz schmal) -
    was die Versicherer betrifft, wenn die dann immer DOCH zahlen muessen, wen wundert es dann noch wenn die Premien in die Höhe rasen ? :?:
    Also, lasst euch den Spass nicht verderben !! Aber wohl kein Wunder mehr
    das Treffen auf reservierten Rennstrecken immer beliebter werden (denn dort
    liest kaum jemand die Zeitung beim Fahren :) :) :gear:
    es

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