Hallo, laut StVO
Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 7, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
Abs. 2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
mfg Max